Art. 145 OG). Das Kreisgericht hat daher, indem es seinen am 11. April 1995 zu Handen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden erlassenen Strafausscheidungsentscheid ohne vorgängige Anhörung des Berufungsklägers gefällt hat, keine prozes- suale Vorschrift verletzt. c) Anders verhält es sich mit der Gewährung der prozessrechtlichen Möglichkeit, den erfolgten Entscheid mittels Rechtsmittel einer erneuten Beurteilung zu unterwerfen. Diese Vorgehensweise ist jedoch vorliegend durchaus zulässig sowie prozessual vorgesehen und wurde durch den Beru- fungskläger in der Folge gestützt auf Art. 141 Abs. 1 StPO auch gewählt.