Da im Rahmen der bündnerischen Strafprozessordnung kein entspre- chendes Institut vorgesehen ist, kann wiederum auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Beim Entscheid betreffend Straf- ausscheidung handelt es sich nicht um eine materielle Änderung eines rechts- kräftigen Urteils, sondern bloss um dessen Präzisierung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der in ihrer Gesamtheit unverändert bleibenden Strafe. Das Bundesgericht legt daher andere verfahrensrechtliche Möglichkei- ten, insbesondere die Erläuterung (welche im übrigen im Rahmen der Bünd- ner Strafprozessordnung nichtvorgesehen wird), nahe (BGE 101 Ib 156).