Es bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Prozessrecht, in welcher Form das Gericht auf Ersuchen der Vollzugsbehörde die Aufteilung der Strafe vorzunehmen hat. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Revi- sion) kommt freilich nicht in Frage, weil kein Revisionsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 156). Da im Rahmen der bündnerischen Strafprozessordnung kein entspre- chendes Institut vorgesehen ist, kann wiederum auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.