{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_29", "Checksum": "0a6f41ff76d0663df671fd77a2f5c6c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:39", "Checksum": "4e7dfaa046502765546050cd6c5b0770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n114\noder weniger deutlich hervortreten zu lassen. Dadurch wurde es\nschwieriger, den mutmasslichen Verlauf von Spalten zu erkennen und\nsichtbare Brücken in bezug auf ihre Ausdehnung und Dicke\neinigermassen verlässlich zu beur- teilen. Solches bewirkte aber, wie die\nbeiden Berufungskläger aufgrund ihrer überdurchschnittlichen\nalpinistischen Kenntnisse als Bergführer unschwer ermessen konnten,\nein Ansteigen der Gefahr fataler Spaltenstürze, der sie, wenn sie ihrer\nSorgfaltspflicht genügen wollten, durch Anseilen hätten be- gegnen\nmüssen, dies um so mehr, als sie wussten, dass sie sich auf einem stark\nzerklüfteten Gletscher befanden. Durch den Verzicht auf diese leicht zu\ner- greifende Sicherungsmassnahme setzten sie die Tourengänger einem\nRisiko aus, welches den Rahmen des Erlaubten sprengt (vgl. Rehberg, a.\na. O., S. 200 f.). Es kann keine Rede davon sein, dass mit solchen\nAnforderungen an das Verhalten von Bergführern einem übertriebenen,\nwirklichkeitsfremden Sicherheitsdenken gehuldigt werde, weil bei der\ngeschilderten Gefahrenlage Spaltenstürze praktisch ausgeschlossen seien.\nEs genügt, hierzu auf die Aus- sagen des Hüttenwartes C. zu verweisen,\nder einräumen musste, dass sich im gleichen Winter bei praktisch\nidentischen Verhältnissen beim Aufstieg zum Piz Glüschaint zwei\nweitere Spaltenstürze ereignet hätten. Im Ergebnis ist also nicht zu\nbeanstanden, dass der Kreisgerichtsausschuss X und Y vorge- worfen\nhat, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben.\nNicht zweifelhaft kann schliesslich sein, dass sich der Tod von O.\naller\nWahrscheinlichkeit nach hätte verhindern lassen, wenn die beiden\nBergfüh- rer ihn und die übrigen Mitglieder der Gruppe angehalten\nhätten, sich anzu- seilen, - eine Aufforderung, die mit Sicherheit befolgt\nworden wäre. Aufge- funden wurde O. in einer Tiefe von 30 m, wo er\nkopfunter mit den Skiern an einer Eisbank hängengeblieben war. Seine\nschweren Verletzungen mit tödli- chem Ausgang dürfte sich der\nVerunfallte beim Aufprall auf diese Eisbank oder auf einen\nEisvorsprung 10 m weiter oben zugezogen haben. Durch das Anseilen\nhätte sich zwar das Einbrechen der Brücke nicht verhindern lassen. Da es\nsich indessen um erfahrene Alpinisten handelte, die aller Voraussicht\nnach ordnungsgemäss am gestreckten Seil marschiert wären, wäre der\nSturz viel früher und sanfter aufgefangen worden, so dass er nicht\nderart gravie- rende Folgen gehabt hätte. Dies entspricht denn auch der\nEinschätzung des erfahrenen Rettungspiloten M.; das Gericht hat\nkeinen Anlass, sie nicht zu teilen.\nDer Schuldspruch gemäss angefochtenem Urteil ist bei dieser\nSach- lage nicht zu beanstanden.\nSB 4/95 SB 6/95\n115\nUrteil vom 13. September 1995\n(Die gegen diese Urteile eingereichten Nichtigkeitsbeschwerden und\nstaats- rechtlichen Beschwerden hat der Kassationshof des Bundesgerichts\nmit Ur- teilen vom 7. Juni 1996 abgewiesen.)\n\n116\n"}