{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_29", "Checksum": "0a6f41ff76d0663df671fd77a2f5c6c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:39", "Checksum": "4e7dfaa046502765546050cd6c5b0770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n112\nfach erzielen lässt (schnelleres Vorankommen und damit Rückkehr zur\nHütte, bevor beispielsweise durch den Tagesverlauf bedingt die\nLawinenge- fahr ansteigt). Voraussetzung hierfür ist, dass die Spalten\nerkennbar sind und umgangen werden können oder dass die Brücken,\nwelche über die Spalten führen, tragfähig genug sind, was im\nSpätwinter bei Firnverhältnissen, aber auch früher, wenn noch kein Firn\nherrscht, bei gut eingeschneiten Gletschern oft der Fall ist. Dies bedeutet\nvorerst einmal, dass angeseilt werden muss, wenn in schneearmen\nWintern nur dünne Brücken gebildet wurden oder wenn die an sich\ntragende Schneedecke wegen eines Temperaturanstiegs (Föhn, Regen,\nstarke Sonneneinstrahlung) aufweicht. Selbst wenn man aber nach\nkritischer Beurteilung zum Schluss gelangt, dass die Brücken als genügend tragfähig betrachtet werden dürften, muss immer noch angeseilt\nwer- den, wenn risikoerhöhende Umstände hinzu kommen, sei es, dass\nauf der kompakten Schneeschicht noch nicht verfestigter Neuschnee\nliegt oder dass eingeschränkte Sichtverhältnisse bestehen. Grund zu\nerhöhter Vorsicht be- steht deshalb, weil in solchen Situationen die\nGeländeformen und die Schneebrücken weniger genau erkannt werden\nkönnen.\nWie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, waren\ndie Gletscher im Berninagebiet Mitte April 1992 nach einem\nschneereichen Win- ter noch mit einer ziemlich dicken Schneeschicht\nbedeckt, die sich dank ent- sprechender Witterungs- und\nTemperaturentwicklung sehr gut setzen konnte. Die mit den örtlichen\nVerhältnissen bestens bekannten Fachleute M. und C. hatten daraus den\nSchluss gezogen, dass sich die Brücken, obwohl noch keine\nFirnverhältnisse herrschten, im allgemeinen in einem soliden Zu- stand\nbefinden würden. Da sich X und Y beim Bergführer und Hüttenwart\nC. über die Schneeverhältnisse auf dem Vadret da Roseg erkundigt hatten\nund da auch nicht ersichtlich ist, wie sie sich hierüber zusätzliche, vor\nallem verlässlichere Erkenntnisse hätten verschaffen können und sollen,\nmuss ih- nen zugute gehalten werden, dass sie ebenfalls davon ausgehen\ndurften, dass die Schneebrücken aller Voraussicht nach im allgemeinen für\nein gefahrloses Begehen tragfähig genug sein würden. Insoweit liegt also im\nVerzicht auf das Anseilen nach dem Gesagten noch kein sorgfaltswidriges\nVerhalten. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass auf der kompakten\nSchneedecke, wel- che für den Zustand der Brücken massgeblich war,\neine weitere Schicht Schnee von ungefähr 15 cm Dicke lag, welche von\nden letzten Schneefällen herrührte und sich unbestrittenermassen noch\nnicht verfestigt hatte, ein Um- stand, der den beiden Bergführern, welche\nnach dem Abbiegen von der Nor- malroute eine neue Spur legen mussten,\nnicht entgangen sein konnte. Diese zusätzliche Schicht vermochte zwar\n113\ndie Festigkeit der darunterliegenden, brückenbildenden Schneedecke\nnicht zu beeinträchtigen, hingegen war sie, wie insbesondere der Gutachter\nM. zutreffend festhält, geeignet, Vertiefun- gen und Löcher, welche\nAnzeichen für Spalten sein können, zu verdecken\n\n"}