{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_29", "Checksum": "0a6f41ff76d0663df671fd77a2f5c6c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:39", "Checksum": "4e7dfaa046502765546050cd6c5b0770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n110\nkann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Arztes F\nver- wiesen werden, der auf eine entsprechende Frage antwortete, er\nkönne nicht sagen, wie er sich verhalten hätte, wenn keine Führer\nanwesend ge- wesen seien; er habe seinen sechsten Sinn nicht\neingeschaltet gehabt, da er sich voll auf die beiden Führer verlassen\nhabe (vgl. hierzu auch das ange- fochtenen Urteil, Erw. 12, S. 27 f.).\nHauptstreitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob X und\nY sorgfaltswidrig im oben beschriebenen Sinne gehandelt haben. Dabei\nwird ihnen nicht vorgeworfen, sie hätten wegen ungünstiger\nWitterungsbedingun- gen oder wegen Lawinengefahr die vorgesehene\nRoute über den SW-Grat zum Piz Glüschaint gar nicht erst in Angriff\nnehmen dürfen. Ebensowenig müssen sie sich sagen lassen, dass es\nwegen der Spaltengefahr angezeigt ge- wesen wäre, die Aufstiegsspur\nanders anzulegen. Zu letzterem sei auf die Zeugenaussagen des\nBergführers und Hüttenwartes C. verwiesen, der aus- führte, er habe die\ngleiche Route auch schon begangen und dabei einen sehr ähnlichen Weg\neingeschlagen; sie sei in bezug auf Gletscherspalten und Schründe\nnicht gefährlicher als andere Aufstiege. Nach Auffassung der Anklagebehörde und des Kreisgerichtsausschusses liegt das pflichtwidrige\nVer- halten hingegen darin, dass die beiden Bergführer die unter ihrer\nLeitung ste- henden Tourengänger unangeseilt über den Gletscher\naufsteigen liessen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen.\nDie bei den Akten liegenden, fachkundigen\nMeinungsäusserungen zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass es\nweder Rechtsnormen noch Verbandsvorschriften gibt, welche das\nAnseilen auf Gletschern regeln. Es liegt daher am Bergführer, im\nEinzelfall anhand der konkreten Gefahrensi- tuation zu beurteilen, ob\nsich das seilfreie Begehen oder Befahren eines Glet- schers mit der\nVerpflichtung, für die Sicherheit der Gäste zu sorgen, verein- baren lässt.\nAls Entscheidungshilfe kann ihm dabei all das dienen, was ihm in\nAusbildungskursen und durch das Studium von Alpinliteratur an Erfahrungswissen vermittelt wird. Aus dem Umstand, dass heute auf\nGletschern offenbar häufiger als früher Tourengänger angetroffen\nwerden, die unange- seilt unterwegs sind, darf nicht einfach unkritisch\ngeschlossen werden, es könne auf die Seilsicherung generell verzichtet\nwerden. Solches behaupten auch die Berufungskläger und ihre\ngebirgserfahrenen Verteidiger nicht. Auf der anderen Seite führt die\ntheoretische Möglichkeit, dass es auf Gletschern zu Spaltenstürzen\nkommen kann, nicht zur starren Verpflichtung, dass sich Bergführer mit\nGästen auf ihnen ausschliesslich angeseilt bewegen dürften. Vielmehr\ndarf selbst auf zerklüfteten Gletschern unter günstigen Bedingun- gen\nauf das Anseilen verzichtet werden, dann nämlich, wenn die Sicherheit\n111\nder Gäste auch ohne diese Vorkehr gewährleistet ist, das Risiko eines\nSpal- tensturzes also derart gering ist, dass es durch den allgemeinen\nSicherungs- gewinn wettgemacht wird, der sich durch den Verzicht auf\ndas Anseilen viel-\n\n"}