{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f9f9b1606d7c01af2b5a46bf2749f0fd8ad2e9d83f41cd1231fb57ec4c6ab4ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_29", "Checksum": "0a6f41ff76d0663df671fd77a2f5c6c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:39", "Checksum": "4e7dfaa046502765546050cd6c5b0770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 29\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n108\nbzw. die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten\ndes Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant\nist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann,\nwenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Umstände sowie seiner\nKennt- nisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der\nRechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er\nzugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV\n14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen\ndarf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden,\nwenn er bei Anwendung pflicht- gemässer Vorsicht mit hoher\nWahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht\nI, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 207, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung). Wo besondere, der Unfallver- hütung und Sicherheit\ndienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das\nMass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen\nVorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der\nFahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308).\nEbenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte\nVerhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen\nVerband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhaltensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder\ndie von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf\nSkiabfahr- ten und Loipen (SKUS) erlassenen Richtlinien für Anlage und\nUnterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133).\nDie tödlichen Verletzungen zugezogen hat sich P auf einer\nSkitour, die unter der Leitung der beiden patentierten Bergführer X und\nY stand. Er war rund 30 m tief in eine Gletscherspalte gestürzt,\nnachdem eine Schneebrücke unter ihm nachgegeben hatte. Dass die\nbeiden Angeklagten für seine Sicherheit und jene der übrigen\nMitglieder der Gruppe verant- wortlich waren, sie also verpflichtet\nwaren, sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor den alpinen\nGefahren zu schützen, kann nicht zwei- felhaft sein. Entgegen den\nAndeutungen der Verteidiger waren die Tou- rengänger nicht\neigenverantwortlich unterwegs. Gerade der Umstand, dass sie, die alle\noffenbar erfahrene Hochtouristen waren, Bergführer verpflich- tet\nhatten, belegt hinlänglich, dass sie sich hiervon einen Sicherungsgewinn\nversprachen und lediglich jene Risiken zu tragen bereit waren, die auch\ndann noch übrigbleiben, wenn jemand in Begleitung eines sorgfältig\nhan- delnden Bergführers im Hochgebirge unterwegs ist, das sogenannte\nRestri- siko eben, von dem freilich nach Unfällen öfters etwas\nvorschnell ange- nommen wird, dass es sich verwirklicht habe.\n109\nInsbesondere darf aus dem Umstand, dass keiner der Teilnehmer\nverlangt hatte, angeseilt zu werden, nicht geschlossen werden, sie\nhätten Spaltenstürze in Kauf genommen. Es\n\n"}