b) Gemäss herrschender Lehre sowie Bundesrechtspflegegesetz ( OG) ist es im Rahmen einer durch ein Gericht abgegebenen Erläuterung nicht erforderlich, dass der betroffenen Partei - in unserem Falle dem Verur- teilten - erneut die Möglichkeit geboten wird, sich vor der Entschlussfassung äussern zu können (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Basel 1984, S. 124 und S. 239; Art. 145 OG).