Eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Revi- sion) kommt freilich nicht in Frage, weil kein Revisionsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 156). Da im Rahmen der bündnerischen Strafprozessordnung kein entspre- chendes Institut vorgesehen ist, kann wiederum auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Beim Entscheid betreffend Straf- ausscheidung handelt es sich nicht um eine materielle Änderung eines rechts- kräftigen Urteils, sondern bloss um dessen Präzisierung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der in ihrer Gesamtheit unverändert bleibenden Strafe.