das Gericht, welches den Strafentscheid gefällt hat, auch über die Strafausscheidung ent- scheiden; die Auskunft des Präsidenten eines Kollegialgerichts genügt nicht (BGE 104 Ib 21 ff.). Hingegen ist es nicht notwendig, dass das Gericht im Rahmen seines Entscheides betreffend Strafausscheidung dem Verurteilten das rechtliche Gehör gewährt. 106 Es bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Prozessrecht, in welcher Form das Gericht auf Ersuchen der Vollzugsbehörde die Aufteilung der Strafe vorzunehmen hat. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Revi- sion) kommt freilich nicht in Frage, weil kein Revisionsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 156).