BGE 104Ib 22;101 Ib 154). Es ist jedoch nicht der Prozentsatz der Gesamtstrafe (mit «Mengenrabatt»; vgl. S. Trechsel, a.a.O., Art. 38 N. 16) entscheidend, sondern es muss isoliert eine hypothetische Strafzumessung getroffen werden. Sind die Voraussetzungen für die obligatorische Rückversetzung (Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB) nicht gegeben, kann diese Massnahme dennoch angeordnet werden, wenn ein Vertrauensbruch (Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB) vorliegt. 2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gericht, welches den Strafentscheid gefällt hat, auch über die Strafausscheidung ent- scheiden;