Aus den Erwägungen: 1. Die Rückversetzung eines bedingt Entlassenen ist obligatorisch bei Verurteilung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von über drei Monaten wegen Delinquenz während der auferlegten Probezeit. Wird der be- dingt Entlassene wegen strafbarer Handlungen während und nach der Probe- zeit zu einer Gesamtstrafe verurteilt, so hat die zuständige Behörde beim urtei- lenden Gericht Erkundigungen darüber anzustellen, welche Tat während der Probezeit begangen wurde und welche Strafe auf diese Tat entfällt (S. Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 38 N. 16; BGE 104Ib 22;101