{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-28_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976faa7dde95135b000b684fe6373e7f51811dbff9ae185f0d81baab0c300f05963edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976faa7dde95135b000b684fe6373e7f51811dbff9ae185f0d81baab0c300f05963edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_28", "Checksum": "f9e3706e95c4d02a582d84ba89daed19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:57", "Checksum": "bdc38f6ae960cefed37b6ff34debc313", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 28\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n c)Strafrechtliche Berufungen\n\n28 -Bedingte Entlassung; Rückversetzung (Art. 38 Ziff. 4 Abs.\n1 StGB). Aufteilung der ausgefällten Gesamtstrafe für in-\nner- und ausserhalb der Probezeit begangene Straftaten.\n- Bei dem auf Ersuchen der zuständigen Behörde vom urteilenden Richter zu fällenden Entscheid, ob auf die\nwährend der Probezeit verübte Tat ein Strafanteil von\nmehr als 3 Monaten entfällt, ist eine hypothetische\nStrafzumessung vorzunehmen.\n- Zuständigkeit und Verfahren der Strafausscheidung.\nZuständig ist das urteilende Gericht auf dem Wege der\nErläuterung. Der Verurteilte muss nicht angehört werden; gegen den Erläuterungsentscheid steht ihm die\nstrafrechtliche Berufung offen.\n\nAus den Erwägungen:\n1. Die Rückversetzung eines bedingt Entlassenen ist obligatorisch\nbei Verurteilung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von\nüber drei Monaten wegen Delinquenz während der auferlegten Probezeit.\nWird der be- dingt Entlassene wegen strafbarer Handlungen während und\nnach der Probe- zeit zu einer Gesamtstrafe verurteilt, so hat die zuständige\nBehörde beim urtei- lenden Gericht Erkundigungen darüber anzustellen,\nwelche Tat während der Probezeit begangen wurde und welche Strafe auf\ndiese Tat entfällt (S. Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar,\nZürich 1989, Art. 38 N. 16; BGE 104Ib 22;101 Ib 154). Es ist jedoch nicht\nder Prozentsatz der Gesamtstrafe (mit\n«Mengenrabatt»; vgl. S. Trechsel, a.a.O., Art. 38 N. 16) entscheidend,\nsondern es muss isoliert eine hypothetische Strafzumessung getroffen\nwerden.\nSind die Voraussetzungen für die obligatorische\nRückversetzung (Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB) nicht gegeben, kann diese\nMassnahme dennoch angeordnet werden, wenn ein Vertrauensbruch\n(Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB) vorliegt.\n2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das\nGericht, welches den Strafentscheid gefällt hat, auch über die\nStrafausscheidung ent- scheiden; die Auskunft des Präsidenten eines\nKollegialgerichts genügt nicht (BGE 104 Ib 21 ff.). Hingegen ist es\nnicht notwendig, dass das Gericht im Rahmen seines Entscheides\nbetreffend Strafausscheidung dem Verurteilten das rechtliche Gehör\ngewährt.\n106\nEs bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Prozessrecht, in\nwelcher Form das Gericht auf Ersuchen der Vollzugsbehörde die\nAufteilung der Strafe vorzunehmen hat. Eine Wiederaufnahme des\nVerfahrens (Revi- sion) kommt freilich nicht in Frage, weil kein\nRevisionsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 156).\nDa im Rahmen der bündnerischen Strafprozessordnung kein\nentspre- chendes Institut vorgesehen ist, kann wiederum auf die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Beim\nEntscheid betreffend Straf- ausscheidung handelt es sich nicht um eine\nmaterielle Änderung eines rechts- kräftigen Urteils, sondern bloss um\ndessen Präzisierung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der in\nihrer Gesamtheit unverändert bleibenden Strafe. Das Bundesgericht legt\ndaher andere verfahrensrechtliche Möglichkei- ten, insbesondere die\nErläuterung (welche im übrigen im Rahmen der Bünd- ner\nStrafprozessordnung nichtvorgesehen wird), nahe (BGE 101 Ib 156).\nb) Gemäss herrschender Lehre sowie\nBundesrechtspflegegesetz\n( OG) ist es im Rahmen einer durch ein Gericht abgegebenen\nErläuterung nicht erforderlich, dass der betroffenen Partei - in unserem\nFalle dem Verur- teilten - erneut die Möglichkeit geboten wird, sich vor\nder Entschlussfassung äussern zu können (R. Hauser, Kurzlehrbuch des\nschweizerischen Strafpro- zessrechts, Basel 1984, S. 124 und S. 239; Art.\n145 OG). Das Kreisgericht hat daher, indem es seinen am 11. April 1995\nzu Handen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden\nerlassenen Strafausscheidungsentscheid ohne vorgängige Anhörung des\nBerufungsklägers gefällt hat, keine prozes- suale Vorschrift verletzt.\nc) Anders verhält es sich mit der Gewährung der\nprozessrechtlichen Möglichkeit, den erfolgten Entscheid mittels\nRechtsmittel einer erneuten\nBeurteilung zu unterwerfen. Diese Vorgehensweise ist jedoch\nvorliegend durchaus zulässig sowie prozessual vorgesehen und wurde\ndurch den Beru- fungskläger in der Folge gestützt auf Art. 141 Abs. 1\nStPO auch gewählt.\nSB 37/95 Urteil vom 12. Juni 1995\n\n29 - Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Sorgfaltspflichten des\nBergführers; Anseilen auf Gletschern. Verzicht auf das Anseilen auf einem stark zerklüfteten, mit einer noch nicht\nverfestigten, Anzeichen von Spalten verdeckenden dünnen Schneeschicht bedeckten Gletscher als Sorgfaltspflichtverletzung.\n\nErwägungen:\n2. Eine Verurteilung nach Art. 117 oder Art. 125 StGB wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der\nTod\n\n107\n"}