Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Da kein zusätzliches, materielles Interesse nachzuweisen ist, führt seine Verletzung somit ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 111 Ia 166). 104 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kreisamt Chur zurückzuweisen. RB 39/95 Urteil vom 6. Dezember 1995 105