Der Rechtsöffnungsrichter ist im vor- liegenden Fall nach Abschluss des Schriftenwechsels und nach der Rechtsöffnungsverhandlung in den Besitz weiterer, zum Teil an ihn per- sönlich gerichtete Beweisurkunden gelangt. Diese wurden der Beschwer- deführerin nicht zur Kenntnis gebracht und ihr wurde diesbezüglich keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Sie hatte somit nie die Gele- genheit, zu den neu eingereichten Beweisstücken Stellung zu nehmen oder einen Gegenbeweis zu erbringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.