Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 4 BV ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn eine Behörde die Par- teien nicht über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche dazu bestimmt sind, einen rechtlich erheblichen Punkt zu beein- flussen und von deren Existenz bzw. Bedeutung im konkreten Fall sie nichts wissen (BGE 114 Ia 97 ff.). Der Rechtsöffnungsrichter ist im vor- liegenden Fall nach Abschluss des Schriftenwechsels und nach der Rechtsöffnungsverhandlung in den Besitz weiterer, zum Teil an ihn per- sönlich gerichtete Beweisurkunden gelangt.