Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährlei- stet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 4 BV hinausgehen- den Rechte (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 169 ff). b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.