BV verletzt. a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt aus der Rechtsgleich- heit gemäss Art. 4 BV Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung.