27 - Zum rechtlichen Gehör im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 4 BV). Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihre Rechtsöffnungsbeschwerde geltend, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den nach dem Schriftenwechsel und nach der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. August 1995 an den Kreispräsidenten persönlich gerichteten Briefe und zu einem nachträglich vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hätte bei der Urteilsbegründung genau auf diese Ur- kunden abgestellt. Somit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV verletzt.