{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-27_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d62cd46583be0e0a3ef7ce426ed6979cb3be4d54eaadc4c8fb01b4d6d1cbe01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d62cd46583be0e0a3ef7ce426ed6979cb3be4d54eaadc4c8fb01b4d6d1cbe01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_27", "Checksum": "45c426c5a702450b158e190934fb16ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:58", "Checksum": "2b4d097eb7d929d92ab91eef64ccb716", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 27\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n27 - Zum rechtlichen Gehör im Rechtsöffnungsverfahren (Art.\n4 BV).\n\nAus den Erwägungen:\n2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihre Rechtsöffnungsbeschwerde geltend, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu\nden nach dem Schriftenwechsel und nach der\nRechtsöffnungsverhandlung vom\n3. August 1995 an den Kreispräsidenten persönlich gerichteten Briefe und\nzu einem nachträglich vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben\nStellung zu nehmen. Die Vorinstanz hätte bei der Urteilsbegründung\ngenau auf diese Ur- kunden abgestellt. Somit sei ihr Anspruch auf\nrechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV verletzt.\na) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt aus der\nRechtsgleich- heit gemäss Art. 4 BV Danach haben die Parteien\nAnspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen\nund zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass\ndie Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich\nernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass\nvon Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient\nder Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung.\nDer An- spruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK\ngewährlei- stet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 4 BV\nhinausgehen- den Rechte (Oscar Vogel, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 169 ff).\nb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 4 BV\nist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn eine Behörde die\nPar- teien nicht über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel\ninformiert, welche dazu bestimmt sind, einen rechtlich erheblichen\nPunkt zu beein- flussen und von deren Existenz bzw. Bedeutung im\nkonkreten Fall sie nichts wissen (BGE 114 Ia 97 ff.). Der\nRechtsöffnungsrichter ist im vor- liegenden Fall nach Abschluss\ndes Schriftenwechsels und nach der Rechtsöffnungsverhandlung in\nden Besitz weiterer, zum Teil an ihn per- sönlich gerichtete\nBeweisurkunden gelangt. Diese wurden der Beschwer- deführerin\nnicht zur Kenntnis gebracht und ihr wurde diesbezüglich keine\nGelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Sie hatte somit nie die\nGele- genheit, zu den neu eingereichten Beweisstücken Stellung zu\nnehmen oder einen Gegenbeweis zu erbringen. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör ist formeller Natur. Da kein zusätzliches, materielles\nInteresse nachzuweisen ist, führt seine Verletzung somit ungeachtet\nder Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 111 Ia 166).\n104\nDie Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil\nauf- zuheben und die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der\nErwägungen an das Kreisamt Chur zurückzuweisen.\nRB 39/95 Urteil vom 6. Dezember 1995\n\n105\n"}