Das Rechtsöff- nungsgesuch hätte dementsprechend beim dortigen Rechtsöffnungsrichter gestellt werden müssen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsa- che, dass es das Betreibungsamt Chur gewesen ist, welches W. den Zahlungs- befehl zugestellt hat, nichts zu ändern. Die Vornahme der Zustellung wurde nämlich auf ein Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Rorschach hin vor- genommen. Die Zuständigkeit zur Fortführung der Betreibung verblieb folg- lich beim Betreibungsamt Rorschach. Das Kreisamt Chur hätte auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen.