Erwägungen: Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rechtsöffnung un- ter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme dort nach- zusuchen, wo die Betreibung angehoben worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Betreibung an einem falschen Ort eingeleitet wurde, der Schuldner dagegen aber nicht rechtzeitig Beschwerde nach Art. 17 SchKG einreichte (BGE 112 III 9 ff., 76 II 47 ff.). Vorliegend steht fest, dass die Betreibung in Rorschach angehoben worden ist und das dortige Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl Nr. 95/1039, welcher dem angefochtenen Rechtsöffnungsverfah- ren zugrundeliegt, ausgestellt hat.