Das Kreisamt Chur hätte auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen. Wird die Beschwerde schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kreispräsidenten Chur gutgeheis- sen, so erübrigt es sich, auf die 104 weiteren Rügen des Beschwerdeführers ein- zugehen. RB 28/95 Urteil vom 24. August 1995 105