Der Beschwerdegegnerin ist demnach im Umfange von Fr. 200 000.- nebst Zins zu 8,75 % seit 1. Januar 1991 für Forderung und Pfandrecht die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. RB 31/95 Urteil vom 12. September 1995 26 - Rechtsöffnung; örtliche Zuständigkeit (Art. 84 SchKG). Örtlich zuständig ist der Richter am Betreibungsort, auch wenn der Zahlungsbefehl auf dem Requisitionsweg an einem anderen Ort zugestellt worden ist.