103 genen Grundpfandverschreibungen vom 14. Januar 1991 über je Fr. 100 000.-, welche die Kreditausweitung um Fr. 200 000.- sicherstellen soll- ten (vgl. Kreditvertrag bzw. Schuldanerkennung vom 24. Januar 1991). So- weit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin ist demnach im Umfange von Fr. 200 000.- nebst Zins zu 8,75 % seit 1. Januar 1991 für Forderung und Pfandrecht die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.