eigenem An- trieb Nachforschungen zu führen oder unsichere und konstruierte Berech- nungen anzustellen. Aus diesem Grunde muss auch für die weiteren, durch die Grundpfandverschreibungen vom 16. Oktober 1985 ausgewiesenen Pfandrechte mit einem Pfandbetrag von Fr. 1400 000.- die Rechtsöffnung verweigert werden. Insoweit ist die 102 Beschwerde gutzuheissen, der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Y Bank ab- zuweisen. Die Gläubigerin wird dadurch nicht rechtlos, sie wird in diesem Umfang bloss auf den ordentlichen Prozessweg gedrängt. Klar zuordnen las- sen sich lediglich die zwei auf den GB-Blättern 52 836 und 52 841 eingetra-