Ist aber der Un- tergang dieser Pfandrechte (Gesamtpfandhypothek auf den GB-Blättern 52 836, 52 838, 52 840, 52 841, 52 842 und 52 880 mit einem Pfandbetrag von derzeit Fr. 536 000.-) glaubhaft gemacht, so kann hiefür keine Rechtsöffnung gewährt werden. Die zu einer einzigen Schuld zusammengefassten Forde- rungen können nun des weiteren nicht einfach unbesehen den übrigen im er- sten Rang lastenden Grundpfandverschreibungen zugeordnet werden, las- sen doch die eingelegten Aktenstücke in keiner Weise erkennen, wie sich die einzelnen damit sichergestellten Forderungen entwickelt hatten, und es kann nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters sein, hierüber aus