Diese können selbstredend nicht für eine später begründete Forderung geltend gemacht werden. Ist aber der Un- tergang dieser Pfandrechte (Gesamtpfandhypothek auf den GB-Blättern 52 836, 52 838, 52 840, 52 841, 52 842 und 52 880 mit einem Pfandbetrag von derzeit Fr. 536 000.-) glaubhaft gemacht, so kann hiefür keine Rechtsöffnung gewährt werden.