Hierbei kann er in grosser Freiheit die Einwendungen des Schuldners prüfen. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernst- haft vertretbare Gründe handelt, so wird er die Rechtsöffnung verweigern. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass seine Schuld gegenüber der A. AG durch Zahlung gelöscht worden sei. Tatsächlich ist aufgrund der bei den Akten liegenden Belastungsanzeigen der X Bank davon auszugehen, dass die Schuld von F gegenüber der A. AG im Dezember 1986 (Vergü- tungsauftrag des E vom 3.12.1986) durch Zahlung getilgt wurde.