Im vorliegenden Fall fand in- des - eben anders als im erwähnten Bundesgerichtsurteil - nie eine Übertra- gung der Grundpfandrechte von einer Forderung auf eine andere statt. Viel- mehr dienten die eingelegten Grundpfandverschreibungen der Absicherung mehrerer Forderungen der X Bank bzw. der A. AG, welche alsdann einzeln an die Y Bank abgetreten, von dieser in der Folge zusammengefasst und vom Beschwerdeführer so anerkannt sowie von den Parteien im beidseitigen Ein- vernehmen unter einheitliche neue