Denn fehl geht der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 105 II 186ff. erhobene Einwand, zur Übertragung der Grundpfandverschreibungen - diese hätten ja Forderungen der X Bank bzw. der A. AG sichergestellt - auf die Forderungen der Y Bank wäre eine öffentliche Beurkundung notwendig gewesen. Im vorliegenden Fall fand in- des - eben anders als im erwähnten Bundesgerichtsurteil - nie eine Übertra- gung der Grundpfandrechte von einer Forderung auf eine andere statt.