Art. 82 SchKG. Einwendungen, welche diese Schuldanerkennungen zu entkräften vermöchten, brachte der Be- schwerdeführer schliesslich nicht vor, so dass für die durch die Akten ausge- wiesenen Forderungsbeträge grundsätzlich die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Die Beschwerde erweist sich demnach in dieser Hinsicht - soweit sich der Rechtsvorschlag gegen die Forderungen richtet - als unbegründet. b) Zu prüfen bleibt damit im folgenden noch die Frage, ob die provi- sorische Rechtsöffnung auch bezüglich der Pfandrechte gewährt werden kann.