Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Be- schwerdegegnerin mit den zwei ins Recht gelegten Kreditverträgen unzwei- felhaft und offensichtlich über Schuldanerkennungen des Beschwerdefüh- rers für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 1645 000.- und Fr. 200000.- samt Zinsen und Poenalen verfügt. Da die Forderungen über- dies mit der Kündigung der Kredite durch die Gläubigerin auf den 17. De- zember 1993 auch fällig wurden, genügen die von der Y Bank eingereichten Aktenstücke den Erfordernissen einer durch Unterschrift genehmigten Schuldanerkennung und bilden mit Bezug auf die Forderungen gültige Rechtsöffnungstitel im Sinne von