Wie bei Forderungen kann der Rechtsöffnungsrichter im übrigen auch bei den Pfandrechten nicht deren materiellrechtlichen Be- stand überprüfen, sondern bloss befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht. a) Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Be- schwerdegegnerin mit den zwei ins Recht gelegten Kreditverträgen unzwei- felhaft und offensichtlich über Schuldanerkennungen des Beschwerdefüh- rers für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 1645 000.- und Fr. 200000.- samt Zinsen und Poenalen verfügt.