101 vorschlag aufgehoben ist. Demnach ist hier zu prüfen, ob dieser Rechtsvor- schlag gestützt auf Art. 82 SchKG sowohl mit Bezug auf die Forderung als auch mit Bezug auf das Pfandrecht durch provisorische Rechtsöffnung be- seitigt werden kann. Wie bei Forderungen kann der Rechtsöffnungsrichter im übrigen auch bei den Pfandrechten nicht deren materiellrechtlichen Be- stand überprüfen, sondern bloss befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht. a)