Erwägungen: Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Titel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Be- treibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den 100 Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. Liegt - wie im vorlie- genden Fall - ein Rechtsvorschlag vor, womit der Bestand der Forderung und das Pfandrecht bestritten wird, so kann die Betreibung nur fortgesetzt wer- den, wenn dieser gegen die Forderung und das Pfandrecht gerichtete Rechts-