je Fr. 100000.- bestellt wurden. Die Y Bank kündigte die Kredite per 17.12.1993 und leitete am 11.11.1994 die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. F erhob Rechts- vorschlag und bestritt sowohl die Forderungen als auch die Pfandrechte. Mit Entscheid vom 26.7.1995 erteilte der Kreispräsident die nachgesuchte provi- sorische Rechtsöffnung für Forderungen und Pfandrechte. Der Kantonsge- richtsausschuss hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise dahinge- hend gut, dass die provisorische Rechtsöffnung für Forderung und Pfand- recht nur für den Betrag von Fr. 200 000.- nebst Zins erteilt wurde.