Für diese per Ende Januar 1990 sich auf ins- gesamt Fr. 1644 923.40 belaufenden Forderungen wurden mit Schuldaner- kennung und Kreditvertrag vom 30.1.1990 zwischen der Y Bank und E neue und einheitliche Konditionen vereinbart; im Vertrag wurde dabei auf die mit den abgetretenen Forderungen übergegangenen Grundpfandverschreibun- gen Bezug genommen. Am 24.1.1991 vereinbarten die Y Bank und F sodann eine Erhöhung des Kredites auf Fr. 1845 000.-, wobei wiederum auf die be- stehenden Pfandrechte Bezug genommen wurde und zudem am 14.1.1991 zwei neue Grundpfandverschreibungen über nom. je Fr. 100000.- bestellt wurden.