Aus dem Sachverhalt: Die X Bank war Gläubigerin verschiedener durch Grundpfandver- schreibungen über nom. Fr. 1400 000.- gesicherter Forderungen gegenüber F. Am 31.12.1986 trat die X Bank ihre Forderungen und Pfandrechte an die Y Bank ab. Am 8.12.1986 hatte ferner die A. AG verschiedene durch Grund- pfandverschreibungen über nom. Fr. 922 000.- gesicherte Forderungen gegen F an die Y Bank abgetreten. Für diese per Ende Januar 1990 sich auf ins- gesamt Fr. 1644 923.40 belaufenden Forderungen wurden mit Schuldaner- kennung und Kreditvertrag vom 30.1.1990 zwischen der Y Bank und E neue und einheitliche Konditionen vereinbart;