{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-25_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a070733db0a00effd63c2d50efb81c67ad9fb047a25b45f9ad42f93292569f5cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a070733db0a00effd63c2d50efb81c67ad9fb047a25b45f9ad42f93292569f5cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_25", "Checksum": "8f50af03abb1e118d99c886201ca262f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:53", "Checksum": "ce44eb9c83c7eca0e9c3efcdfa2caa5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 25\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 103\nderte in der Folge nichts, diese verschiedenen Forderungen zu einer\neinzigen Schuld zusammenzufassen und diese mit neuen Konditionen\nzu versehen. Dadurch sind keine neuen Forderungen entstanden,\nsondern bestehende modifiziert worden, ohne dass sich an ihrer\nIdentität etwas geändert hätte. Die Voraussetzungen für die Erteilung\nder provisorischen Rechtsöffnung auch mit Bezug auf die Pfandrechte\nsind somit erfüllt, wenn die vom Be- schwerdeführer weiter erhobenen\nEinwendungen nicht geeignet sind, die als Rechtsöffnungstitel\nausgewiesenen Pfandrechte in Frage zu stellen. Die pro- visorische\nRechtsöffnung ist mit anderen Worten nur dann zu verweigern, wenn\nder Betriebene materielle Einwendungen, welche die Pfandrechte entkräften, sofort glaubhaft zu machen vermag. Glaubhaft sind dabei\nEinwen- dungen, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre\nWahrheit zu glau- ben. Hierbei kann er in grosser Freiheit die\nEinwendungen des Schuldners prüfen. Erkennt er, dass es sich nicht um\nleere Ausflüchte, sondern um ernst- haft vertretbare Gründe handelt, so\nwird er die Rechtsöffnung verweigern. Der Beschwerdeführer macht\nnun geltend, dass seine Schuld gegenüber der\nA. AG durch Zahlung gelöscht worden sei. Tatsächlich ist aufgrund der\nbei den Akten liegenden Belastungsanzeigen der X Bank davon\nauszugehen, dass die Schuld von F gegenüber der A. AG im Dezember\n1986 (Vergü- tungsauftrag des E vom 3.12.1986) durch Zahlung getilgt\nwurde. Mit dem da- mit glaubhaft gemachten Untergang der Forderung\nder A. AG sind aber als Akzessorium ohne weiteres auch die zur\nSicherung dieser Forderung bestell- ten Grundpfandrechte\nuntergegangen. Diese können selbstredend nicht für eine später\nbegründete Forderung geltend gemacht werden. Ist aber der Un- tergang\ndieser Pfandrechte (Gesamtpfandhypothek auf den GB-Blättern 52\n836, 52 838, 52 840, 52 841, 52 842 und 52 880 mit einem Pfandbetrag\nvon derzeit Fr. 536 000.-) glaubhaft gemacht, so kann hiefür keine\nRechtsöffnung gewährt werden. Die zu einer einzigen Schuld\nzusammengefassten Forde- rungen können nun des weiteren nicht\neinfach unbesehen den übrigen im er- sten Rang lastenden\nGrundpfandverschreibungen zugeordnet werden, las- sen doch die\neingelegten Aktenstücke in keiner Weise erkennen, wie sich die\neinzelnen damit sichergestellten Forderungen entwickelt hatten, und es\nkann nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters sein, hierüber aus\neigenem An- trieb Nachforschungen zu führen oder unsichere und\nkonstruierte Berech- nungen anzustellen. Aus diesem Grunde muss auch\nfür die weiteren, durch die Grundpfandverschreibungen vom 16.\nOktober 1985 ausgewiesenen Pfandrechte mit einem Pfandbetrag von\nFr. 1400 000.- die Rechtsöffnung verweigert werden. Insoweit ist die\n102\nBeschwerde gutzuheissen, der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und\ndas Rechtsöffnungsgesuch der Y Bank ab- zuweisen. Die Gläubigerin\nwird dadurch nicht rechtlos, sie wird in diesem Umfang bloss auf den\nordentlichen Prozessweg gedrängt. Klar zuordnen las- sen sich lediglich\ndie zwei auf den GB-Blättern 52 836 und 52 841 eingetra-\n\n103\ngenen Grundpfandverschreibungen vom 14. Januar 1991 über je\nFr. 100 000.-, welche die Kreditausweitung um Fr. 200 000.- sicherstellen\nsoll- ten (vgl. Kreditvertrag bzw. Schuldanerkennung vom 24. Januar\n1991). So- weit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der\nprovisorischen Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erfüllt. Der\nBeschwerdegegnerin ist demnach im Umfange von Fr. 200 000.- nebst\nZins zu 8,75 % seit 1. Januar 1991 für Forderung und Pfandrecht die\nprovisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\nRB 31/95 Urteil vom 12. September 1995\n\n26 - Rechtsöffnung; örtliche Zuständigkeit (Art. 84 SchKG).\nÖrtlich zuständig ist der Richter am Betreibungsort, auch\nwenn der Zahlungsbefehl auf dem Requisitionsweg an einem anderen Ort zugestellt worden ist.\n\n"}