{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-25_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a070733db0a00effd63c2d50efb81c67ad9fb047a25b45f9ad42f93292569f5cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a070733db0a00effd63c2d50efb81c67ad9fb047a25b45f9ad42f93292569f5cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_25", "Checksum": "8f50af03abb1e118d99c886201ca262f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:53", "Checksum": "ce44eb9c83c7eca0e9c3efcdfa2caa5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 25\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 101\nvorschlag aufgehoben ist. Demnach ist hier zu prüfen, ob dieser\nRechtsvor- schlag gestützt auf Art. 82 SchKG sowohl mit Bezug auf die\nForderung als auch mit Bezug auf das Pfandrecht durch provisorische\nRechtsöffnung be- seitigt werden kann. Wie bei Forderungen kann der\nRechtsöffnungsrichter im übrigen auch bei den Pfandrechten nicht\nderen materiellrechtlichen Be- stand überprüfen, sondern bloss\nbefinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem\nBetreibungswege erfüllt sind oder nicht.\na) Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die\nBe- schwerdegegnerin mit den zwei ins Recht gelegten Kreditverträgen\nunzwei- felhaft und offensichtlich über Schuldanerkennungen des\nBeschwerdefüh- rers für die in Betreibung gesetzten Forderungen von\nFr. 1645 000.- und Fr. 200000.- samt Zinsen und Poenalen verfügt. Da\ndie Forderungen über- dies mit der Kündigung der Kredite durch die\nGläubigerin auf den 17. De- zember 1993 auch fällig wurden, genügen\ndie von der Y Bank eingereichten Aktenstücke den Erfordernissen einer\ndurch Unterschrift genehmigten Schuldanerkennung und bilden mit\nBezug auf die Forderungen gültige Rechtsöffnungstitel im Sinne von\nArt. 82 SchKG. Einwendungen, welche diese Schuldanerkennungen zu\nentkräften vermöchten, brachte der Be- schwerdeführer schliesslich\nnicht vor, so dass für die durch die Akten ausge- wiesenen\nForderungsbeträge grundsätzlich die Rechtsöffnung zu gewähren ist.\nDie Beschwerde erweist sich demnach in dieser Hinsicht - soweit sich der\nRechtsvorschlag gegen die Forderungen richtet - als unbegründet.\nb) Zu prüfen bleibt damit im folgenden noch die Frage, ob die\nprovi- sorische Rechtsöffnung auch bezüglich der Pfandrechte gewährt\nwerden kann. Hierbei kann mit der Vorinstanz einmal festgehalten werden,\ndass der Bestand der zur Sicherung der Forderungen bestehenden\nPfandrechte durch die ins Recht gelegten Grundpfandverschreibungen\ngrundsätzlich ausgewie- sen ist. Denn fehl geht der in diesem\nZusammenhang vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 105 II\n186ff. erhobene Einwand, zur Übertragung der\nGrundpfandverschreibungen - diese hätten ja Forderungen der X Bank\nbzw. der A. AG sichergestellt - auf die Forderungen der Y Bank wäre eine\nöffentliche Beurkundung notwendig gewesen. Im vorliegenden Fall fand\nin- des - eben anders als im erwähnten Bundesgerichtsurteil - nie eine\nÜbertra- gung der Grundpfandrechte von einer Forderung auf eine andere\nstatt. Viel- mehr dienten die eingelegten Grundpfandverschreibungen der\nAbsicherung mehrerer Forderungen der X Bank bzw. der A. AG, welche\nalsdann einzeln an die Y Bank abgetreten, von dieser in der Folge\nzusammengefasst und vom Beschwerdeführer so anerkannt sowie von den\nParteien im beidseitigen Ein- vernehmen unter einheitliche neue\n102\nKonditionen gestellt wurden. Mit der Ab- tretung der Forderungen von der\nX Bank bzw. der A. AG auf die Y Bank sind nun ohne weiteres auch die\ndamit als Akzessorium verbundenen Grund- pfandrechte auf diese als\nneue Gläubigerin übergegangen. Die Parteien hin-\n\n"}