Durch die letzterwähnte Mitteilung hat B. den guten Glauben der Bank in die Vertretungsmacht von L. zerstört. Mit anderen Worten durfte und - ent- scheidend - konnte L. beziehungsweise seine ihm nachfolgenden Erben ab erwähntem Datum die einfache Gesellschaft nicht mehr ohne Zustimmung von B. gegenüber der Bank vertreten. RB 11/95 Urteil vom 19. April 1995 99