Aus den Erwägungen: Art. 535 Abs. 1 und 2 OR statuieren den Grundsatz der Einzelge- schäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der übrigen handeln. Diese Befugnis gilt jedoch unter zwei Vorbehalten: Einmal ist für aussergewöhnliche Geschäfte die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter notwendig (Art. 535 Abs. 3 OR); zum anderen steht jedem geschäftsführen- den Gesellschafter - nach der gesetzlichen Ordnung also allen Gesellschaf- tern - das Recht zu, durch Widerspruch eine Handlung zu verhindern, bevor sie beendet ist (Art. 535 Abs. 2 OR). Durch ein derartiges Veto wird dem ent- sprechenden Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis entzogen (von Stei- ger,