Gesellschaftsrecht, SPR VIII/I, Basel 1976, S. 403 f.). Hat ein Dritter von einem solchen Veto Kenntnis, so wird sein guter Glaube mit Hinsicht auf die Vertretungsmacht zerstört (Siegwart, Zürcher Kommentar, Bd. V/4, Zürich 1938, Art. 535 N. 11; von Steiger, a.a.O., 436). Vorliegend hat B. dem L. am 23. November 1992 die Geschäftsführungsbefugnis (durch ein Veto im Sinne von Art. 535 Abs. 2 OR) entzogen und dies gleichentags der Bank mitgeteilt. Durch die letzterwähnte Mitteilung hat B. den guten Glauben der Bank in die Vertretungsmacht von L. zerstört.