Das Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Chur ist mithin in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen. RB 48/94 Urteil vom 14. März 1995 Das von einem Gesellschafter einer einfachen Gesell- 24 - schaft entgegen dem - dem Gläubiger mitgeteilten - Widerspruch des andern Gesellschafters abgeschlossene Rechtsgeschäft stellt keinen Rechtsöffnungstitel in der Betreibung gegen den widersprechenden Gesellschafter dar (Art. 82 SchKG; Art. 535, Art. 543 Abs. 2 OR).