Die kantonale Kreissteuerkommission wäre verpflichtet gewesen, die Ein- sprache betreffend die städtische Veranlagungsverfügung unter Benachrich- tigung des Absenders an die Steuerverwaltung der Stadt Chur weiterzuleiten ( Art. 3 Abs. 2 VVG). T. hat demnach mit seiner Eingabe an die (unzuständige) kantonale Kreissteuerkommission die dreissigtägige Einsprachefrist betreffend die städtische Veranlagungsverfügung eingehalten (Art. 2 in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG), so dass diese Verfügung noch nicht rechts- kräftig ist. Das Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Chur ist mithin in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen.