Aus Text und Beilagen war für die kantonale Kreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit seiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also insbesondere auch 98 gegen diejenige betreffend die Stadtsteuern - Einsprache erheben wollte. Die kantonale Kreissteuerkommission wäre verpflichtet gewesen, die Ein- sprache betreffend die städtische Veranlagungsverfügung unter Benachrich- tigung des Absenders an die Steuerverwaltung der Stadt Chur weiterzuleiten ( Art. 3 Abs. 2 VVG).