Für die Erteilung der Rechtsöffnung stützte sich der Vorderrichter demnach lediglich auf eine Rechtskraftbescheinigung einer Veranlagung und eine Rechnung, nicht aber auf die sie eigentlich betref- fende Verfügung. Die von den Gläubigern vorgelegte Urkunde stellt letztlich trotz Rechtskraftbescheinigung eine blosse Steuerrechnung dar und vermag als solche keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darzustellen. RB 1/95 Urteil vom 15. Mai 1995 (Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September1995 nicht eingetreten.)