Auch die Vorinstanz kam letztlich zum Schluss, dass zwischen der Ver- anlagungsverfügung und der Rechnung zu unterscheiden ist. Auf Seite 3 des angefochtenen Entscheids wurde wörtlich festgehalten: «Der Schuldner wurde für die Steuerperiode 1985/86 rechtskräftig veranlagt (vgl. Bescheini- gung vom 13.10.1994) und der Betrag von Fr. 6043.- für das Jahr 1986 am 31.12.1986 in Rechnung gestellt.» Für die Erteilung der Rechtsöffnung stützte sich der Vorderrichter demnach lediglich auf eine Rechtskraftbescheinigung einer Veranlagung und eine Rechnung, nicht aber auf die sie eigentlich betref- fende Verfügung.