{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976359d8a343ab3b670198d288bd502ed69779cb82d2c92cf271238d007ce262c8aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976359d8a343ab3b670198d288bd502ed69779cb82d2c92cf271238d007ce262c8aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_23", "Checksum": "196394739239f42a1d9dc55aa2b3d35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:37", "Checksum": "883d81499edef445d3383750c006282e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Auch die Vorinstanz kam letztlich zum Schluss, dass zwischen der\nVer- anlagungsverfügung und der Rechnung zu unterscheiden ist. Auf\nSeite 3 des angefochtenen Entscheids wurde wörtlich festgehalten: «Der\nSchuldner wurde für die Steuerperiode 1985/86 rechtskräftig veranlagt\n(vgl. Bescheini- gung vom 13.10.1994) und der Betrag von Fr. 6043.- für\ndas Jahr 1986 am 31.12.1986 in Rechnung gestellt.» Für die Erteilung der\nRechtsöffnung stützte sich der Vorderrichter demnach lediglich auf eine\nRechtskraftbescheinigung einer Veranlagung und eine Rechnung, nicht\naber auf die sie eigentlich betref- fende Verfügung. Die von den\nGläubigern vorgelegte Urkunde stellt letztlich trotz\nRechtskraftbescheinigung eine blosse Steuerrechnung dar und vermag als\nsolche keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darzustellen.\nRB 1/95 Urteil vom 15. Mai 1995\n(Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde\nist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September1995 nicht\neingetreten.)\n\n23 - Definitive Rechtsöffnung; Erfordernis der Vollstreckbarkeit (Rechtskraft) von Verwaltungsentscheiden (Art. 80\nAbs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum SchKG). Das fristgemäss bei\neiner unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel -\nin casu eine bei der kantonalen Kreissteuerkommission\nstatt bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereichte\nEinsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern - hemmt den Eintritt der Rechtskraft\n(Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG).\n\nErwägungen:\n2. a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober\n1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die\nStadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die\nVeranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige\nder Stadtsteuern Einsprache er- hoben, weshalb die städtische\nVeranlagungsverfügung rechtskräftig gewor- den sei.\nb) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die\n«kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner\nBegründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die\nZwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der\nKantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren\nfolgende Beilagen erwähnt: Kantons- steuerrechnung über Fr. 829.-,\nStadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundes- steuerrechnung über Fr.\n300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale\nKreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit\nseiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also\ninsbesondere auch\n98\ngegen diejenige betreffend die Stadtsteuern - Einsprache erheben\nwollte. Die kantonale Kreissteuerkommission wäre verpflichtet\ngewesen, die Ein- sprache betreffend die städtische\nVeranlagungsverfügung unter Benachrich- tigung des Absenders an die\nSteuerverwaltung der Stadt Chur weiterzuleiten ( Art. 3 Abs. 2 VVG). T.\nhat demnach mit seiner Eingabe an die (unzuständige) kantonale Kreissteuerkommission die dreissigtägige\nEinsprachefrist\nbetreffend die städtische Veranlagungsverfügung eingehalten (Art. 2 in\nVer- bindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG), so dass diese Verfügung noch\nnicht rechts- kräftig ist. Das Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Chur ist\nmithin in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen.\nRB 48/94 Urteil vom 14. März 1995\n\nDas von einem Gesellschafter einer einfachen Gesell-\n24 - schaft entgegen dem - dem Gläubiger mitgeteilten - Widerspruch des andern Gesellschafters abgeschlossene\nRechtsgeschäft stellt keinen Rechtsöffnungstitel in der\nBetreibung gegen den widersprechenden Gesellschafter\ndar (Art. 82 SchKG; Art. 535, Art. 543 Abs. 2 OR).\n\nAus den Erwägungen:\nArt. 535 Abs. 1 und 2 OR statuieren den Grundsatz der\nEinzelge- schäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann ohne\nMitwirkung der übrigen handeln. Diese Befugnis gilt jedoch unter zwei\nVorbehalten: Einmal ist für aussergewöhnliche Geschäfte die\nEinwilligung sämtlicher Gesellschafter notwendig (Art. 535 Abs. 3 OR);\nzum anderen steht jedem geschäftsführen- den Gesellschafter - nach der\ngesetzlichen Ordnung also allen Gesellschaf- tern - das Recht zu, durch\nWiderspruch eine Handlung zu verhindern, bevor sie beendet ist (Art.\n535 Abs. 2 OR). Durch ein derartiges Veto wird dem ent- sprechenden\nGeschäftsführer die Vertretungsbefugnis entzogen (von Stei- ger,\nGesellschaftsrecht, SPR VIII/I, Basel 1976, S. 403 f.). Hat ein Dritter von\neinem solchen Veto Kenntnis, so wird sein guter Glaube mit Hinsicht auf\ndie Vertretungsmacht zerstört (Siegwart, Zürcher Kommentar, Bd. V/4,\nZürich 1938, Art. 535 N. 11; von Steiger, a.a.O., 436). Vorliegend hat B.\ndem L. am\n23. November 1992 die Geschäftsführungsbefugnis (durch ein Veto im\nSinne von Art. 535 Abs. 2 OR) entzogen und dies gleichentags der Bank\nmitgeteilt. Durch die letzterwähnte Mitteilung hat B. den guten Glauben\nder Bank in die Vertretungsmacht von L. zerstört. Mit anderen Worten\ndurfte und - ent- scheidend - konnte L. beziehungsweise seine ihm\nnachfolgenden Erben ab erwähntem Datum die einfache Gesellschaft nicht\nmehr ohne Zustimmung von B. gegenüber der Bank vertreten.\nRB 11/95 Urteil vom 19. April 1995\n\n99\n"}